Beichtgeheimnis gilt nur für den Ratsuchenden

Das Beichtgeheimnis schützt nur den Ratsuchenden, nicht den Beratenden! Der Beratende muss seine Ratschläge mit der Bibel vernünftig begründen können. Entbindet ihn der Ratsuchende von der Schweigepflicht, so muss er ehrlich und vollständig Rede und Antwort für sein Verhalten im Gespräch stehen.

Berater, die sich fragwürdige und schädliche Methoden leisten, berufen sich gerne auf das Beichtgeheimnis, um sich einer Überprüfung zu entziehen! In diesem Fall wird das Beichtgeheimnis zum Nachteil des Ratsuchenden missbraucht! (siehe ausführlicher Kapitel 6.3 “Kein Recht auf Supervision” in der Broschüre “Liebe ohne Fairness“)

Artikel aktualisiert am 25.04.2018

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